AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MTech Eventtechnik GbR (Timo Wittstock, Moritz Rückert), Binger Straße 289, 55218 Ingelheim am Rhein, für die Vermietung von Veranstaltungstechnik und für Veranstaltungsdienstleistungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Veranstaltungstechnik sowie über damit verbundene Dienstleistungen (z. B. Planung, Lieferung, Auf- und Abbau, Betreuung durch Techniker) zwischen der MTech Eventtechnik GbR (nachfolgend „Vermieter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Mieter“).
Mieter kann ein Verbraucher (§ 13 BGB) oder ein Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss und Form
Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Mieter das Angebot in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt und der Vermieter den Auftrag bestätigt oder mit der Leistung beginnt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter haben stets Vorrang vor diesen AGB.
3. Preise und Zahlung
Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro. Mietpreise gelten, sofern nicht anders angegeben, pro Stück bzw. Einheit und Miettag (24 Stunden).
Solange der Vermieter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer berechnet. Andernfalls verstehen sich Preise gegenüber Verbrauchern einschließlich und gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; dies ist im Angebot jeweils ausgewiesen.
Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder in bar. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Im Angebot kann eine Anzahlung oder Kaution vereinbart werden.
4. Lieferung, Aufbau und Dienstleistungen
Lieferung, Auf- und Abbau sowie die Betreuung durch Techniker sind nicht im Mietpreis enthalten und müssen gesondert beauftragt werden.
Bei beauftragter Lieferung oder beauftragtem Aufbau sorgt der Mieter dafür, dass der Aufbauort zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich und mit einem Transportfahrzeug samt Anhänger erreichbar ist, dass eine ausreichende und fachgerecht abgesicherte Stromversorgung zur Verfügung steht und dass der Untergrund für den Aufbau geeignet ist. Für erforderliche behördliche Genehmigungen sowie für die Anmeldung von Musiknutzungen (z. B. bei der GEMA) ist der Mieter verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Verzögerungen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. fehlende Zufahrt oder fehlender Strom), können nach tatsächlichem Mehraufwand gesondert berechnet werden.
5. Sicherheit und Witterung
Die Sicherheit von Personen hat Vorrang. Bei Aufbauten im Freien, insbesondere bei Traversenkonstruktionen, Bühnen und geflogener Technik, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, den Betrieb zu unterbrechen, Aufbauten zu sichern oder abzubauen, wenn Wind, Unwetter oder andere Gefahren dies erfordern. Den Anweisungen des Vermieters bzw. seines Personals in Sicherheitsfragen ist Folge zu leisten. Der Anspruch des Vermieters auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt.
6. Übergabe und Lieferschein
Bei der Übergabe wird ein Lieferschein erstellt, der nach Unterzeichnung durch beide Seiten Vertragsbestandteil wird. Er dokumentiert die Funktionstüchtigkeit, die Vollständigkeit und den optischen Zustand der Ausrüstung zum Zeitpunkt der Übergabe.
7. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter weist den Mieter vor der Übergabe in die grundlegenden Funktionen und die Bedienung der Technik ein.
Der Vermieter teilt dem Mieter unverzüglich mit, wenn gemietete Technik zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung steht (siehe auch Ziffer 11).
8. Pflichten des Mieters
Der Mieter prüft bei der Übergabe die Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit der Ausrüstung. Das Ergebnis wird im Lieferschein festgehalten.
Der Mieter behandelt die Technik pfleglich und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Gebrauch. Er teilt dem Vermieter Schäden unverzüglich mit.
Nach Ablauf der Mietzeit gibt der Mieter die Technik am ursprünglichen Übergabeort und im Zustand der Übergabe zurück, sofern nichts anderes vereinbart ist. Er hält den vereinbarten Mietzeitraum ein und teilt Verzögerungen unverzüglich mit.
Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters einen Ausweis zur Identitätsprüfung vorzulegen.
Der Mieter informiert Dritte, die sich in unmittelbarer Nähe der Technik aufhalten, über die Umgangshinweise (Ziffer 14) und sorgt für deren Einhaltung.
9. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, durch Nichtbeachtung der Umgangshinweise (Ziffer 14) oder durch Eingriffe des Mieters oder Dritter an der Technik entstehen.
10. Schäden, Verlust und Diebstahl
Der Mieter haftet für Schäden an der gemieteten Technik sowie für deren Verlust, die er oder Personen, für die er verantwortlich ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Werden bei der Rückgabe Schäden festgestellt, die bei der Übergabe nicht bestanden, kann der Vermieter die Kosten der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung in Rechnung stellen, soweit der Mieter haftet.
Ein Verlust der Technik ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Ein Diebstahl ist unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen und dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
Ausfallkosten, die durch eine verspätete Rückgabe oder durch eine vom Mieter zu vertretende Beschädigung entstehen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
11. Stornierung und Rücktritt
Der Mieter kann den Vertrag vor Mietbeginn stornieren. Die Stornierung bedarf der Textform; eine E-Mail genügt. Der Vermieter kann in diesem Fall eine pauschale Entschädigung für entstandene Aufwendungen und entgangene anderweitige Vermietung verlangen. Diese bemisst sich nach dem vereinbarten Gesamtpreis ohne Anlieferungskosten und beträgt bei einer Stornierung
- bis 5 Tage vor Mietbeginn: 30 %
- bis 2 Tage vor Mietbeginn: 50 %
- weniger als 2 Tage vor Mietbeginn, am Tag des Mietbeginns oder bei Nichtabholung: 100 %, soweit die Technik nicht kurzfristig anderweitig vermietet werden kann
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Kann bestellte Technik nicht bereitgestellt werden, weil der Vermieter sie ohne eigenes Verschulden trotz entsprechender vertraglicher Vereinbarung von seinem Lieferanten oder Vormieter nicht erhalten hat, ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Er informiert den Mieter in diesem Fall unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Zahlungen umgehend.
12. Mietdauer und Verlängerung
Das Mietverhältnis beginnt mit der Übernahme der Technik durch den Mieter oder, wenn der Mieter die Technik abholt, zu dem für die Abholung vereinbarten Zeitpunkt. Die Mietzeit beträgt mindestens einen Miettag.
Wird die Technik samt Zubehör nicht am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um einen weiteren Miettag, sofern nicht in Textform ein anderer Zeitpunkt oder Ort vereinbart wurde.
13. Hinweis zum Widerrufsrecht
Für Verbraucher besteht bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. E-Mail, Telefon) geschlossen werden, grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies betrifft insbesondere die Vermietung von Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsdienstleistungen für einen festen Veranstaltungstermin.
14. Umgangshinweise
Die Technik muss vor Regen, Überhitzung durch direkte Sonneneinstrahlung, verschütteten Getränken und ähnlichen Gefahren geschützt werden. Die Verantwortung dafür trägt der Mieter.
Kabel müssen ordnungsgemäß verlegt und angeschlossen werden. Stolperfallen sind zu beseitigen, um Unfällen vorzubeugen. Die Technik muss auf einem geeigneten, tragfähigen Untergrund stehen.
Laute Musik kann das Gehör dauerhaft schädigen. Die einschlägigen Normen und Vorschriften zum Schallpegel (z. B. DIN 15905-5) sind einzuhalten.
Bei manchen Menschen können flackerndes Licht oder bestimmte Lichtfrequenzen (z. B. Stroboskopeffekte) epileptische Anfälle auslösen. Darauf ist bei Bedarf hinzuweisen.
Das Öffnen, Verändern und Reparieren der Technik ist dem Mieter untersagt.
15. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
16. Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates entzogen werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Vermieters. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
18. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.