Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen (MTech Eventtechnik GbR Timo Wittstock, Moritz Rückert

1. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage sämtlicher Vermietungen und Dienstleistungen, die zwischen MTech Eventtechnik GbR Timo Wittstock, Moritz Rückert (nachfolgend Vermieter genannt) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt) zustande kommen und gelten ab dem 01.04.2024 für die Leistungen von MTech Eventtechnik GbR Timo Wittstock, Moritz Rückert. Sämtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrags, der zwischen einem Kunden und MTech Eventtechnik GbR Timo Wittstock, Moritz Rückert abgeschlossen wird.

 

2. SCHRIFTFORMKLAUSEL

Jede Änderung des Vertrages bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Abreden sind daher unwirksam.


 

3. VERTRAGSSCHLUSS
Unsere Angebote sind, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, stets freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge werden einer schriftlichen Bestätigung des Kunden gültig.


 

4. HAFTUNG

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die vorsätzlich, oder aufgrund von grober Fahrlässigkeit des Mieters bzw. aufgrund Nichtbeachtung der Umgangshinweise (s. 14.) entstehen. Der Mieter hat Dritte, die sich unmittelbar in der Nähe der Veranstaltungstechnik befinden, über die Umgangshinweise aufzuklären und dessen Einhaltung zu gewährleisten.


 

5. ZAHLUNG

Die angegebenen Mietpreise sind per Barzahlung oder Überweisung zu leisten.

Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben in € (Euro) pro Stück/Einheit. Druckfehler, Irrtümer und Preisänderungen bleiben vorbehalten. Die Preise verstehen sich für einen Miettag (24h).


 

6. SCHÄDEN

Werden bei der Rückgabe der Geräte irgendwelche Schäden festgestellt, die bei Übergabe nicht bestanden, so hat der Vermieter das Recht, dem Mieter diese in Rechnung zu stellen.

 

 

7. LIEFERSCHEIN

Der bei der Übergabe erstellte Lieferschein wird nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien Vertragsbestandteil. Es dokumentiert die Funktionstüchtigkeit, Vollständigkeit und den optischen Zustand der Ausrüstung zum Zeitpunkt der Übergabe.

 

 

8. PFLICHTEN DES VERMIETERS

  1. Der Vermieter weist vor Übergabe den Mieter in die grundlegenden Funktionen und Bedienungen ein. 
     
  2. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter unverzüglich mitzuteilen, wenn die gemietete Veranstaltungstechnik am Tag der Vermietung nicht zu Verfügung steht (s. a. 11.).

 

 

9. PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DES MIETERS

  1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Übergabe der Veranstaltungstechnik von der Funktionsfähigkeit und der Vollständigkeit der Ausrüstung zu überzeugen. Das Ergebnis wird im Lieferschein schriftlich fixiert. 
     
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm übergebene Veranstaltungstechnik pfleglich zu behandeln und gewährleistet deren ordnungsgemäßen Gebrauch. 
     
  3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter sämtliche Schäden an der Veranstaltungstechnik unverzüglich mitzuteilen. 
     
  4. Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf des Mietzeitraums, die Veranstaltungstechnik an dem ursprünglichen Übergabeort an den Vermieter zu übergeben. Der Mieter muss dafür sorgen, dass der Zustand dem Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe entspricht. 
     
  5. Der Mieter ist verpflichtet den vereinbarten Mietzeitraum einzuhalten. Verzögerungen müssen unverzüglich dem Vermieter mitgeteilt werden. 
     
  6. Der Mieter ist verpflichtet auf Verlangen des Vermieters einen Ausweis zur Identitätsprüfung vorzulegen.


 

10. SCHÄDEN, VERLUST UND DIEBSTAHL

Der Mieter haftet für vorsätzliche und grob Fahrlässige Schäden an dem gemieteten Material.

Verlust der Veranstaltungstechnik ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Ein Diebstahl der Veranstaltungstechnik ist unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.

Dem Mieter werden etwaige Ausfallkosten durch verspätete Rückgabe oder Beschädigung zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

 

11. STORNIERUNG UND RÜCKTRITTSRECHT

Im Falle der Stornierung/Kündigung durch den Mieter, die grundsätzlich einer formlosen, aber schriftlichen Mitteilung bedarf (eine E-Mail genügt), kann der Vermieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und Hinderung einer anderweitigen Vermietung als Schadensersatz fordern. 
Dieser beläuft sich auf den vereinbarten Gesamtpreis für die Miete ohne Anlieferungskosten und staffelt sich wie folgt: 
bis 5 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Gesamtpreises 
bis 2 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Gesamtpreises

Sollte der Kunde zum vereinbarten Auftragszeitpunkt die Mietgegenstände nicht abholen oder am gleichen Tag stornieren, so wird ihm der volle Rechnungsbetrag in Rechnung gestellt. Dies gilt nur, soweit die gemietete Technik nicht kurzfristig weitervermietet werden kann.

Sollte eine bestellte Veranstaltungstechnik nicht lieferbar sein, weil der Vermieter von seinem Lieferanten oder seinem Vormieter ohne Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung die Ausrüstung nicht erhalten hat, ist der Vermieter zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

In diesem Fall wird der Vermieter den Mieter unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Veranstaltungstechnik zum besagten Zeitpunkt nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.“

 

 

12. MIETDAUER UND VERLÄNGERUNG DES MIETVERHÄLTNISSES

Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem das Mietobjekt vom Mieter übernommen wird oder, wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt. Die vertragliche Mietzeit beträgt mindestens einen vollen Tag. 
Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um einen weiteren Tag, wenn das Mietobjekt nebst Zubehör nicht am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt oder Ort mit dem Vermieter ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

 

13. LIEFERUNG UND AUFBAU

Eine Lieferung und der Aufbau der Veranstaltungstechnik ist gesondert zu beauftragen und nicht im Mietpreis miteingeschlossen.

 

 

14. UMGANGSHINWEISE

Die Veranstaltungstechnik muss vor Regen, Überhitzung durch direkte Sonneneinstrahlung, das Umschütten von Getränken und ähnlichen Gefahren geschützt werden. Die Verantwortung dafür trägt der Mieter. 
Die eingesetzten Kabel müssen ordnungsgemäß verlegt und angeschlossen werden. Stolperfallen müssen beseitigt werden, um Unfälle vorzubeugen. 
Die Veranstaltungstechnik muss auf einem geeigneten Untergrund stehen. 
Laute Musik kann das Gehör langfristig schädigen. Deshalb sind die einschlägigen DIN-Normen und Verordnungen einzuhalten. 
Bei einigen Personen kann es zu epileptischen Anfällen kommen, wenn sie bestimmte Lichtfrequenzen oder flackernde Lichtquellen wahrnehmen. 
Das Öffnen, Manipulieren und Reparieren der Veranstaltungstechnik ist dem Mieter untersagt.

 

 

15. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz des Vermieters. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.


 

16. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine der vorstehenden Vertragsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der Regelung angestrebten Ergebnis wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.

 

 

AGB Stand 12.09.2024

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